BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 217a
1
Mit ist § 217 für Landes- und Gemeindeabgaben in Kraft getreten. § 217a sieht von dieser Vereinheitlichung drei Ausnahmen vor.
2
Nach § 323a Abs 1 Z 1 ist § 217a Z 1 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht. § 217a Z 1 betrifft die Nichtanwendung der Bestimmungen über den zweiten und dritten Säumniszuschlag.
3
Landesrechtlich war nur in § 166 Abs 2 OÖ-LAO ein zweiter und dritter Säumniszuschlag vorgesehen. § 323a Abs 1 Z 1 ist daher vor allem für Oberösterreich bedeutsam.