BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 201a
1
Ein solches Absehen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 201a Anm 1; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 201a, 548).
2
§ 201a BAO gilt (ebenso wie § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG 1993) unabhängig davon, ob die Festsetzung zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift führen würde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 201a Anm 1).
3
Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Abgabenbehörde
entweder die Verbuchung der Gebarung der Steuer zu berichtigen oder
mit Bescheid über das Anbringen abzusprechen (wenn die Gemeinde die nunmehrige Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).
4
§ 201a BAO ist für die Kommunalsteuer zwar nicht anwendbar (zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 201a, 548), allerdings enthält die speziellere Norm des § 11 Abs 3 KommStG 1993 eine ähnliche Regelung.
Von der Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides kann (nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 KommStG 1993 idF BGBl I 2015/163) abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuer...