BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 93a
1
Nach § 42 Abs 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012, BGBl I 2013/33, Inkrafttreten mit bzw ab nach § 42 Abs 3a VwGG idF BGBl I 2012/51, kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat der VwGH den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
Solche Entscheidungen in der Sache selbst sind keine Bescheide iSd BAO. Für aus ihnen resultierende Nachforderungen wäre nach seinem Wortlaut die im § 210 Abs 1 vorgesehene Monatsfrist nicht anwendbar. Ab Inkrafttreten des ersten Satzes des § 93a (mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit mit ) wird diese Gesetzeslücke geschlossen, sodass sich ab diesem Zeitpunkt die Frage der analogen Anwendung des § 210 Abs 1 nicht mehr stellt.
2
Die §§ 295, 295a und 303 betreffen Bescheide; daher soll § 93a auch die Anwendbarkeit solcher Verfahrenstitel für die Abänderung von VwGH-Entscheidungen in der Sache selb...