BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 91
Literatur: Weiler, Persönliche Vorladung bei Betriebseröffnung, SWK 1986, T 79; Philipp, Die Vorladung, StuB 1990, H 9, 23; Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 2003, S 827 (S 832).
Übersicht der Kommentierung
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I. Ladungsbescheide
1
Nach hA wird zwischen einfacher Ladung und Ladungsbescheid unterschieden; ein Ladungsbescheid liegt danach nur vor, wenn in der Ladung für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens Zwangsfolgen angedroht sind (vgl zB Stoll, BAO, 910; zu § 19 AVG zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 427; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 19 Tz 5 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 184).
2
Als solche Zwangsmittel kommen insbesondere die Zwangsstrafe (§ 111), nach Stoll (BAO, 913; ebenso Iro, BAO, 84) weiters die zwangsweise Vorführung gem § 86b AbgEO in Betracht.
Nach § 173 Abs 2 (bzw § 143 Abs 3 iVm 173 Abs 2) kann Zeugen oder Auskunftspersonen, die einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, der Ersatz aller dadurch verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden.
Nach § 111 Abs 2 müssen die Aufforderungen (zur Befolgung der Anordnung, zB die Vorladung) und die Androhung der Zwangsstrafe schri...