BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 43
1
Wann die Voraussetzungen der § 34 ff (nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung) vorliegen müssen, damit der Körperschaft abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, hängt von der Art der Abgabe ab.
2
Für die Körperschaftsteuer müssen die genannten Voraussetzungen während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben sein.
3
Hingegen reicht es nach § 43 für alle übrigen Abgaben (zB Umsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer), wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (zB im sich aus § 19 UStG 1994, § 4 Abs 1 BAO bzw § 12 ErbStG ergebenden Zeitpunkt) vorlagen.
Nach Käferböck (in Achatz, Non-Profit-Organisationen II, 262; ebenso Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/45) ist unter teleologischen Gesichtspunkten für die Umsatzsteuer und für die Kommunalsteuer der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung maßgebend (aM bezüglich Kommunalsteuer Denk, Religiöse Interessen, 91, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend ist).
Für die Kommunalsteuer sind nach Tanzer (in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/49; ebenso Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 43, 172) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aus...