BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 280
Literatur: Brandner, Mißbrauch bei der Urteilsbegründung, WT 1991, H 4, 17; oV, 235 Einzelgesellschafter überfordern die Finanzbehörde, SWK 1991, T 59; Dellisch, Probleme um die Präsidentenbeschwerde nach § 292 BAO, AnwBl 1991, 598; Schimetschek, Das Abgabenberufungsverfahren, SWK-Sonderheft März 1994, 29; Urtz, Anm zu , AnwBl 1999, 263; Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 126 ff; Ryda/Langheinrich, Die Stellung und Funktion des/der Vorsitzenden im Senatsverfahren, FJ 2000, 178 (182 f); Renner, Notwendige Elemente der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung, SWK 2014, 577; Wieser, Verwaltungsgerichtsbarkeit und fehlender Abspruch über die Zulässigkeit der Revision, ÖJZ 2017, 354.
1
§ 280 Abs 1 und 2 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 288. Neu ist jedoch,
dass stets (nämlich nicht nur bei Senatsentscheidungen) der Name des Richters zu nennen ist (nach § 280 Abs 1 lit a),
dass im Spruch auch die Entscheidung, ob eine Revision beim VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist (§ 280 Abs 1 lit d), zu treffen ist.
2
Auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsger...