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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 279

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
(Ersatzlose) Aufhebungen
59
III.
Abänderung des angefochtenen Bescheides
1019
IV.
Abweisung der Beschwerde
2022
V.
Bindung an die Rechtsanschauung (§ 279 Abs 3)
2330
VI.
Maßgebende Sach- und Rechtslage
3143

I. Allgemeines

1

§ 279 Abs 1 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2. Der Vorrang von Formalerledigungen (vor meritorischen Erledigungen) bleibt ebenso wie der Umfang der Abänderungsbefugnis.

2

§ 279 Abs 2 idF FVwGG 2012 ist neu (stellt die Rückwirkung klar; zB Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren, Rz IV/119; Gunacker/Slawitsch, taxlex 2014, 21). Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 279 Anm 5).

3

§ 279 Abs 3 (idF FVwGG 2012) regelt die Bindung der Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung ähnlich wie nunmehr § 278 Abs 3 die sich aus Aufhebungen unter Zurückverweisung resultierende Bindung (nämlich nur mehr Bindung der Abgabenbehörden).

4

Hat keine der Formalentscheidungen nach ...

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