BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 274
Literatur
Sutter, § 284 BAO, § 39 VwGG – Unwirksamkeit eines bloß bedingten Antrags auf mündliche Verhandlung, AnwBl 2013, 665; Sutter, Anm zu , AnwBl 2016, 676.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Mündliche Verhandlung auf Antrag | |
III. | Ausnahmen (§ 274 Abs 3) | |
IV. | „Amtswegige“ mündliche Verhandlungen (§ 274 Abs 1 Z 2 und Abs 2) | |
V. | Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs 4) | |
VI. | Mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter (§ 274 Abs 5) |
I. Einleitung
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§ 274 (idF FVwGG 2012) hat die bisherige Rechtslage (nämlich § 284) im Ergebnis nur in einem Punkt geändert, nämlich dass das Verbot der Teilnahme bewaffneter Personen bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen (nämlich § 275 Abs 4) nunmehr auch ausdrücklich (im § 274 Abs 4) für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters gilt.
Weiters neu ist die Erweiterung des Antragsrechtes im § 274 Abs 1 Z 1 lit d sowie die Geltung der die Öffentlichkeit regelnden Bestimmungen auch für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters.
II. Mündliche Verhandlung auf Antrag
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Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1.