Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 241

Christoph Ritz

Erlässe: RAE, Rz 1940 ff; GebR, Rz 71, 387.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1)
14a
II.
Verwendung von Wertzeichen (§ 241 Abs 2)
58
III.
Gemeinsames
9, 10

I. Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1)

1

Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträge liegen etwa vor,

  • wenn die Abgabe bereits entrichtet war (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 226),

  • wenn der Abgabenanspruch durch Löschung (§ 235) oder Nachsicht (§ 236) erloschen war (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 226),

  • wenn die Einhebungsverjährung (§ 238) bereits eingetreten war (zB Kopecky, SWK 1969, A VI 115; Stoll, BAO, 2459; RAE, Rz 1867),

  • bei zwangsweiser Einbringung der Abgabenschuld trotz Hemmung der Einbringung (§ 230; zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 241 Anm 3),

  • wenn trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 VwGG, § 85 VfGG) vollstreckt wurde (RAE, Rz 1943),

  • bei Vollstreckung trotz Fehlens einer zwingend vorgesehenen Mahnung (§§ 227 und 228; zB RAE, Rz 1943; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 241 Anm 3),

  • wenn dem Abgabenschuldner das Leistungsgebot (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) ni...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.