Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 233

Christoph Ritz

Erlässe: RAE, Rz 1550 ff.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Finanzbehördliches Sicherungsverfahren
13
II.
Gerichtliches Sicherungsverfahren
4
III.
Grundbücherliche Vormerkung gem § 38 lit c GBG 1955
57

I. Finanzbehördliches Sicherungsverfahren

1

Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die Vornahme von Vollstreckungshandlungen schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet werden.

Nach § 78 Abs 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Siehe hiezu Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 7 f.

2

Eine Verwertung von Pfandrechten ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Nur aus den Gründen des § 41 AbgEO (leicht verderbliche Gegenstände) ist eine vorzeitige Veräußerung zulässig und geboten; diesfalls ist der erzielte Erlös vorläufig in Verwahrung zu nehmen (Stoll, BAO, 2405; RAE, Rz 1558; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 233 Anm 5; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 233, 684).

3

Tritt die Vollstreckbarkeit ein, so geht nach Ausstellung eines Rückstandsau...

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