BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227a
1
Eine zwingend festzusetzende Mahngebühr fällt nur „im Falle einer Mahnung nach § 227“, somit nur bei obligatorischer (nicht aber bei freiwilliger) Mahnung an (zB Reeger/Stoll, BAO, § 228 Tz 2). Die Festsetzung der Mahngebühr (nach § 227a Z 1) liegt nicht im Ermessen (vgl Kraft, Abgabenverfahrensrecht, § 95 Anm 2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 227a Anm 1; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 227a, 665).
2
Nach § 227a Z 2 besteht die Befugnis der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, eine Mahngebühr festzusetzen, bei erstmaliger Mahnung auch dann, wenn sie nicht erforderlich gewesen wäre (somit wenn die Mahnung „freiwillig“, also ungeachtet einer Ausnahme von der zwingenden Mahnung nach § 227 erfolgt). Die Festsetzung einer solchen Mahngebühr liegt dem Grunde nach im Ermessen der Abgabenbehörde (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 227 Anm 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 227a Anm 3; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 227a, 665). Die Höhe (1/2 Prozent des eingemahnten Betrages, mindestens drei Euro, höchstens 30 Euro) richtet sich nach § 127a Z 1.
3
Für die gleiche Abgabenschuld darf von jedem Abgabenschuldner nur einmal die Mahngebühr vorgeschrieben werden (vgl zB Reeg...