BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 223
1
Auf den Umtausch gegebener Sicherheitsleistungen besteht gegebenenfalls ein Rechtsanspruch (Stoll, BAO, 2350; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 223 Anm 1). Er setzt die Gleichwertigkeit der ursprünglichen Sicherheit und der Ersatzsicherheit voraus.
2
Die Genehmigung, eine Sicherheit austauschen zu dürfen, hat – ebenso wie die Anordnung der Ergänzung der Sicherheit bzw anderweitiger Sicherheiten – mit Bescheid zu erfolgen (zB Stoll, BAO, 2350; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 223, 653).