BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 208
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1) | |
II. | Sonderregelung für Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 208 Abs 2) |
I. Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)
1
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a).
Dass sich hieraus vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an gerechnet unterschiedlich lange Fristen ergeben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (; aM Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Wien 1997, 196).
§ 208 Abs 1 lit a gilt auch für Stundungszinsen () sowie für Vergütungen (vgl , betreffend § 45 Abs 1 ZollG 1988 und § 2 Abs 5 Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984).
Der Beginn der Bemessungsverjährung ist § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG zufolge auch finanzstrafrechtlich bedeutsam. Danach beginnt die Verjährung der Strafbarkeit nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
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Die Verjährung des Rechtes zur Verhängung von Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen sowie für die Anforderung von Kostenersätzen im...