BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 196
Literatur: Philipp, GewStG, Tz 30 – 1 ff; Hollik, Das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren, SWK 1994, A 209; Korntner/Pilz/Wakounig, Kommentar zum Kommunalsteuergesetz 1993, 224 ff; Taucher, KommSt, § 10; Fellner, KommStG4, § 10; Mühlberger/Ott, KommStG2, 519 ff.
Erlässe: Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993, Abschn 10.
1
Unter einer Zerlegung ist die bescheidmäßige Feststellung des Beteiligungsverhältnisses mehrerer hebeberechtigter Körperschaften an Einheitswerten, Steuermessbeträgen oder an anderen Bemessungsgrundlagen (bei der Kommunalsteuer) zu verstehen (vgl Stoll, BAO, 2058). Hebeberechtigte Körperschaften sind vor allem Gemeinden.
2
Abgabenvorschriften, die eine Zerlegung von Einheitswerten oder Steuermessbeträgen anordnen, sind (bzw waren):
§§ 30 bis 35 GewStG (Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages),
§ 36 GewStG (Zerlegung des Lohnsummensteuermessbetrages),
3
Nach § 10 Abs 4 KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer mit Zerlegungsbescheid durchzuführen. § 196 Abs 2 bis 4 BAO und § 297 Abs 2 erster Satz BAO sind sinngemäß anzuwen...