BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 195
1
Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide, somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (zB ). Sind abgeleitete Bescheide von den Gemeinden zu erlassen (zB Grundsteuerbescheide), so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl Stoll, BAO, 2057).
2
Zur Anpassung von Messbescheiden abgeleiteter Bescheide siehe § 295 Abs 2, zur Einschränkung der Anfechtbarkeit siehe § 252 Abs 2.