BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 174
Literatur: Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 174.
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Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vor einer Abgabenbehörde ergeben sich aus § 289 StGB. Diese Bestimmung lautet: „Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Zeugnis erstattet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“ Dies gilt dem § 7 Abs 1 StGB zufolge nur bei vorsätzlich falscher Aussage.
Die falsche (vorsätzliche) Beweisaussage eines Zeugen vor Gericht (zB Bundesfinanzgericht) ist nach § 288 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren strafbar.
Eine entgegen § 174 fehlende Belehrung des Zeugen über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage ist nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern auch gegebenenfalls für § 290 StGB (Aussagenotstand) von Bedeutung (Stoll, BAO, 1847).
„Strafrechtliche Folgen“ einer falschen Aussage können auch finanzstrafrechtliche sein (Schaubmair in Woischitzschläger/Schuh/Watzinger, Betriebsprüfung, C 3, § 174 Abschn 3.2.2.).
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Die Befragung über persönliche Verhältnisse umfasst nach Fischerlehner (Abgabenverfahren2, § 174 Anm 1) etwa den Namen, Geburtsdaten, Beschäftigung, Wohnort sowie ...