BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 122
1
Im Unterschied zu § 120 Abs 2 besteht die Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 bereits vor Eröffnung des Betriebes. Betrifft die Anzeige verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, so ist sie bei dem für die betreffende Verbrauchsteuer zuständigen Zollamt zu erstatten (vgl § 27 Abs 1 Z 2 und 28 Abs 2 AVOG 2010).
2
§ 122 Abs 1 bezieht sich nicht nur auf die Verbrauchsteuern (Biersteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer und Alkoholsteuer), sondern auch auf die (für die Zeit ab nicht mehr zu erhebende) Sonderabgabe von Erdöl, weil § 1 Abs 1 Z 1 des betreffenden SonderabgabeG die Abgabepflicht an die „Gewinnung“ im Zollgebiet knüpft.
3
§ 122 Abs 2 hat ua Bedeutung, wenn die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung der Ware geknüpft ist (vgl zB Art 7 Abs 1 der VO [EWG] Nr 918/83, ABl 1983 L 105, 5.1, sog Zollbefreiungsverordnung).
4
Die Verletzung der Anzeigepflicht des § 122 Abs 1 BAO ist nach dem § 51 Abs 1 lit a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) strafbar.