BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 121
1
Die gesetzliche Frist zur Erstattung der Anzeigen gem § 120 ist zufolge § 110 Abs 1 nicht verlängerbar (zB Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 121 Anm 1; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 121, 352).
2
§ 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 (BMF, AÖF 2006/124, Abschn 2.3.4).