BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 90b
1
§ 90b (idF AbgVRefG) folgt dem Vorbild des § 61 Abs 1 zweiter Satz S-LAO (38 BlgNR 24. GP, 8).
2
Aus § 90b ergibt sich keine Verpflichtung der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, solche technischen Möglichkeiten vorzusehen (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 8; Kamhuber/Mühlberger/Pilz/Rathgeber, Die neue Abgabenordnung für Bund, Länder und Gemeinden, 18).