BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 37 Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
1
Ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde (iSd § 32 Abs 1 ZustG) ist Finanz-Online (ErlRV 294 BlgNR 23. GP, 25).
2
Ist der 3. Abschnitt des ZustG anzuwenden, so gilt § 37 Abs 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat (§ 99 zweiter Satz BAO).
3
Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG setzen die Bekanntgabe einer solchen Adresse (zB einer E-Mail-Adresse oder einer Fax-Nummer) voraus.
4
Für Bundesabgaben sind solche Zustellungen nur zulässig, wenn sie mit Verordnung gemäß § 97 Abs 3 BAO zugelassen sind.
5
Für Landes- und Gemeindeabgaben ergibt sich die Zulässigkeit solcher Zustellungen aus § 97a BAO.
6
Eine Telefax-Adresse ist eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustellG (zB ). Als eingelangt (iSd § 37 ZustG) können nur solche Dokumente gelten, deren Lesbarkeit gegenüber solchen im Postweg zugestellten Dokumenten im Wesentlichen gleichwertig erscheint, falls nicht eine mangelhafte Lesbarkeit ausschließlich der Sphäre desjenigen zuzurechnen ist, der die elektronische Zustelladresse verwendet (