BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 16 Ersatzzustellung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen (§ 16 Abs 1 ZustG) | |
III. | Ersatzempfänger (§ 16 Abs 2 bis 4 ZustG) | |
IV. | Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung (§ 16 Abs 5 ZustG) |
I. Allgemeines
1
Eigenhändig zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (§ 21 ZustG).
2
Eine Ersatzzustellung darf nicht an Ersatzempfänger erfolgen, die schriftlich beim Zustelldienst (bei der Post) hievon ausgeschlossen sind (vgl § 16 Abs 3 ZustG) oder wenn die Behörde die Person wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers (gem § 16 Abs 4 ZustG) von der Ersatzzustellung ausgeschlossen hat (durch Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis).
Mit „Interesse an der Sache“ sind insbesondere Interessensgegensätze zum Empfänger gemeint (vgl Stoll, BAO, 1105; Beurteilung nach Befangenheitsgrundsätzen – Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1966). Nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 95) bezieht sich § 16 Abs 4 ZustG nur auf rechtliche Interessen, weil nur solche regelmäßig objektiv von der Zustellbehörde feststellbar sind.
3
Eine Ersatzzustellung kann nur an der Abgabestelle des Empfängers bewirkt werden ().
II. Voraussetzungen (§ 16 Abs 1 ZustG)
4
Eine Ersatzzustellung ist ua nur zulässig...