BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 13 Zustellung an den Empfänger
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG | |
III. | Postvollmacht (§ 13 Abs 2 ZustG) | |
IV. | Zustellung, wenn Empfänger keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG) | |
V. | Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG) |
I. Allgemeines
1
Dokumente sind grundsätzlich dem Empfänger zuzustellen.
2
Empfänger ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG, formeller Empfängerbegriff). Empfänger ist (außer der Partei) insbesondere der gewillkürte Zustellungsbevollmächtigte (vgl § 9 Abs 3 ZustG).
3
Zustellungen haben an vom Empfänger verschiedene Personen zu erfolgen
bei anders lautender Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes (§ 13 Abs 1 ZustG),
wenn dem Zustelldienst oder der Gemeinde gegenüber bevollmächtigte Personen (§ 13 Abs 2 ZustG) existieren,
bei Zustellung an einen Empfänger, der keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG),
bei Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG),
II. Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG
4
Eine anders lautende Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustG ist ua im § 78 IO vorgesehen (vgl zB ); „Postsperre“.
Zweck der Postsperre ist es zu verhindern, dass der Schuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder sonstige schädigende Verfügungen trifft und dass dem Insolvenzverwal...