BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. Bundesabgaben
1
Beihilfen iSd § 2 lit a Z 1 sind zB die Familienbeihilfe gemäß § 2 ff FLAG (, 0203; , 2006/13/0189), die Schulfahrtbeihilfe (§ 30a FLAG), die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§§ 30m ff FLAG) und die Kleinkindbeihilfe (§§ 32 ff FLAG) sowie nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 2 Anm 4) auch der Mutter-Kind-Pass-Bonus (§§ 38d ff FLAG). Die Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG gilt gem § 4 Abs 6 FLAG als Familienbeihilfe.
Nach § 4 erster Satz Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG finden die Bestimmungen der BAO (grundsätzlich) Anwendung auf die dort genannten Beihilfen (diese Anwendbarkeit ist nicht nur sinngemäß).
Die sinngemäße Anwendung der BAO ist in den § 30h Abs 2 letzter Satz, 31c Abs 4 letzter Satz, 31d Abs 4 letzter Satz und 31e letzter Satz FLAG angeordnet. Dies betrifft Naturalleistungen (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 2 Anm 5).
2
Eine Erstattung liegt vor, wenn einem Abgabepflichtigen eine zu Recht entrichtete Abgabe auf Grund eines hinzutretenden Abgabentatbestandes ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist (zB Stoll, BAO, 28; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 2 Anm 8; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 2 Anm 2).
Eine Vergütung liegt vor, wenn dieser Anspruch unter sonst gleichen Umständen einer anderen Person als dem Abgabepflichtigen zusteht (zB