BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 288
Literatur: Fischerlehner, Rechtsmittelverfahren bei Gemeindeabgaben, RFG 2013, 104.
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) hat für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden das Vorstellungsverfahren (vor der Aufsichtsbehörde) durch das Beschwerdeverfahren (vor den Verwaltungsgerichten) ersetzt.
2
Nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (idF BGBl I 2012/51) besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Bei diesem Instanzenzug handelt es sich um einen innergemeindlichen, also zwischen Organen der Gemeinde (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 12).
3
§ 288 (idF FVwGG 2012) regelt für den Fall, dass ein solcher zweistufiger Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, das Berufungsverfahren. § 288 ordnet für solche Berufungsverfahren die sinngemäße Anwendung der für Bescheidbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen an. Dies betrifft etwa (vgl ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 20):
§ 245 (Frist),
§§ 246 Abs 1 und 248 (Befugnis),
§ 250 Abs 1 (Inhaltserfordernisse),
§§ 251 und 252 Abs 3 (Umfang der Anfechtbarkeit),
§ 255 (Rechtsmittelverzicht),
§ 256 (Zurücknahme),
§§ 257 bis 259 (Beitri...