BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 287
1
Die Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 111), Ordnungsstrafen (§ 112), Mutwillensstrafen (§ 112) sowie von Kostenersätzen nach § 173 Abs 2 kann auch in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen.
2
§ 287 (idF FVwGG 2012) enthält Bestimmungen für solche Nebenansprüche.
3
Die Festsetzung solcher Nebenansprüche hat mit Beschluss zu erfolgen. Deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, sondern einer von ihr bestimmten Abgabenbehörde.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Abgabenbehörde sie hiefür bestimmt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 287 Anm 1). Im Allgemeinen wird es zweckmäßig sein, für gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Nebenansprüche jene Abgabenbehörde, die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde ist, zu bestimmen, anders etwa für gegen Zeugen festgesetzte Zwangsstrafen (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 256).
4
Nach § 93a sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen sinngemäß ua auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwenden.
5
Für Nebenansprüche festsetzende Beschlüsse ist § 198 Abs 2 sinngemäß anzuwenden, somit ua die Art und Höhe der Abgabe sowie ihr Fälligkeitszeitpunkt im Spruch des Beschlusses anzuführen.
6
In sinng...