GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 9 Elektronische Datenverarbeitung
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Die Vorläuferbestimmung ist § 231a GSVG (§ 219a BSVG). Diese ist wortgleich.
Nach Art 5 DSGVO dürfen Daten verarbeitet werden, wenn die dort genannten Grundregeln eingehalten werden: Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht. Es gibt damit klare Grenzen für die Arbeit mit personenbezogenen Daten, dies ist aber jedenfalls zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. § 9 schränkt die Berechtigung zur Datenverarbeitung auf die gesetzlichen Zwecke (§ 7) ein: Auswertungen, die auf personenbezogene (nicht anonymisierte oder pseudonymisierte, § 84a Abs 5 ASVG iZm der Zielsteuerung-Gesundheit) Datenbestände zurückgreifen, sind nur insoweit zulässig, als hiefür ein konkreter gesetzlicher Zweck vorhanden ist. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen: Die Verschaffung von Daten, die (nur bzw auch) „unter Umständen nützlich“ sein könnten, ist kein generell zulässiger Zweck...