GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 115 Beitragszeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Erfasster Personenkreis | ||
II. | Teilpflichtversicherungszeiten (Abs 1 Z 2a) | ||
III. | Sonstige Beitragszeiten |
I. Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1)
A. Grundsätzliches
1
Obwohl auch die PV nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt (vgl näher § 2 Rz 2 und § 18 Rz 1), genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Beitragsentrichtung für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht (§ 27) sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe (10 ObS 56/10y).
1a
Leistungsrechtlich ist ein Kalendermonat schon dann als Beitragsmonat zu speichern, wenn i...