GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Weiterversicherung in der Pensionsversicherung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beitragsgrundlage | ||
C. | Beitragssatz | ||
D. | Steuerliche Behandlung | ||
E. | Pflegende Angehörige | ||
II. | Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
I. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
A. Allgemeines
1
Personen, die aus der GSVG-Pflichtversicherung ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern (§ 12). Voraussetzung ist, dass diese in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei (Saisonbetriebe) Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters können sich Personen weiterversichern, die einen Anspruch auf eine laufende Leistung aus der eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung hatten. Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zu folgendem Zeitpunkt geltend zu machen:
Binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw
binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchs auf die laufende Leistung.
Personen, die mindestens 60 Versicherungsmonate in de...