GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 36 Aufsichtsbehörde
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Die Vorläuferbestimmung ist § 220 GSVG (§ 208 BSVG); vgl § 448 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52.
Ziel des SV-OG war unter anderem eine Stärkung der Rechte der Aufsichtsbehörde. VfGH G 78-81/2019 ua legten jedoch die Verfassungswidrigkeit iZm bestimmten Aufgaben dar; zu Redaktionsschluss stand die legistische Bereinigung in § 37 als Parallelbestimmung zu § 449 ASVG noch aus.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, dass die Aufsicht stets in einem formellen (Verwaltungs-)Verfahren abzuwickeln wäre. Angesichts der Einschaurechte und Vorlageverpflichtungen (§ 37) wäre dies unzweckmäßig. Die Aufsicht besteht zunächst darin, sich über die Vollziehung des jeweiligen SVT anhand der vorgelegten Unterlagen, Sitzungsteilnahmen und anderer Kontakte ein stets aktuelles Bild zu machen, wobei die Intensität von der jeweils aktuellen Situation abhängt (SV-Slg 22.520); zur Beschlussaufhebung durch Bescheid s § 37 Abs 1.
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Es besteht kein subjektives Recht auf Tätigwerden oder ein bestimmtes Verhalten der Aufsichtsbehörde. Eine Pflicht der Aufsicht, im Rahmen ihrer Kompetenzen Initiativen zu Gesetzesänderungen zu ergreifen, best...