BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 26 Baubeginn
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 26
Die Anzeigepflicht der Bauausführung wurde beibehalten. Die zeitliche Beschränkung ihrer Wirksamkeit war im Hinblick auf diverse Rechtsfolgen z.B. für die Erhebung von Einwänden durch Nachbarn (§ 22 Abs. 1) oder für eine Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) notwendig.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 26 NÖ BauO 1996:
Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft begonnen werden darf.
MB 8200-3
Zu § 26 Abs 2 NÖ BauO 1996:
Hier soll verdeutlicht werden, dass sich diese Bestimmung nicht auf irgendein angezeigtes Vorhaben, sondern auf das bewilligte bezieht.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/1 (Stammfassung)
§ 26 NÖ BO 2014 entspricht im Wesentlichen § 26 NÖ BauO 1996. In Abs 1 wurde lediglich der 2. Satz angefügt.
Zu den Änderungen des § 26 NÖ BauO 1996 (soweit noch relevant):
Mit der Nov LGBl 8200-3 1. Nov wurde im Abs 2 das Wort „eines“ durch die Wortfolge „des bewilligten“ ersetzt.
1) Zum Begriff Bauherr s Anm 1 zu § 25 NÖ BO 2014.
2) Der Baubeginn ist zulässig:
a) Bei anzeigepflichtigen Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014: nach de...