BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 30 Übergangsbestimmungen
EB zur Nov 2007
Zu Abs 2
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl Nr 47/2006, bereits bestehende landwirtschaftliche Bauten keine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan im Sinne des § 16 Abs 3 erforderlich ist, wodurch die Widmungskonformität von Altbeständen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Streit gestellt wird. Für hinkünftige Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs 3 ist seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl Nr 47/2006 jedenfalls die gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan erforderlich. Damit ist klargestellt, dass die in den bestehenden Flächenwidmungsplänen der Gemeinden herkömmlich als „Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt“ ausgewiesenen Widmungen hinkünftig keine der erwähnten Baumaßnahmen mehr ermöglichen.
Anmerkung
1) § 30 Abs 1 und 2 wurde mit der Nov LGBl 2007/23 ins Gesetz aufgenommen. Die Nov LGBl 2010/10 hat Abs 3, die Nov LGBl 2013/79 Abs 4 angefügt.