BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 4 Raumplanungsbeirat
EB zu § 4
Dieser Paragraph regelt die Zusammensetzung des Raumplanungsbeirates und sichert den Kammern und den Gemeinden ein Recht auf Mitarbeit und Einfluß bei Fragen der Raumplanung.
Die Absätze 4 und 5 sollen die Funktionsfähigkeit des Beirates bei Verhinderung von Mitgliedern gewährleisten.
Die Bestimmung des Abs 6 ermöglicht es, die jeweils in Betracht kommenden Sachverständigen den Verhandlungen des Raumplanungsbeirates beizuziehen. Diese Sachverständigen haben beratende Funktion. Es werden dies in aller Regel Bedienstete des Amtes der Landesregierung aber auch anderer Dienststellen des Bundes, des Landes und der Kammern sowie Vertreter der Kirchen, Ziviltechniker, Soziologen, Ärzte etc sein. Da die Angelegenheiten der Landesplanung sehr häufig auch Interessen der Landesverteidigung berühren, wird in solchen Fällen auch das Militärkommando für das Burgenland vom Raumplanungsbeirat zu hören sein.
Aus EB zur Nov 1981
Zu Art 1 Z 1 (§ 4 Abs 1)
Diese Bestimmung soll es ermöglichen, daß der Raumplanungsbeirat auch bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters tagen kann.
Zu Art 1 Z 2 (§ 4 Abs 6)
Da der Landesamtsdirektor im Falle der Z 1 den Vorsitz i...