BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 37 Verkehrsmäßige Erschließung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) Die Regelung des § 37 Bgld BauVO entspricht dem Abs 1 des § 14 Bgld BauVO 1998.
Die EB zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 haben hiezu ausgeführt:
„Im Sinne des Abs. 1 wird auch grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg aureichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.“
Im Durchführungserlass zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 wurde ausgeführt:
„Hinsichtlich der Breite der erforderlichen Zufahrt wird auf den jeweiligen Verwendungszweck des Baues abzustellen sein. Eine Zufahrt zum Parkplatz eines Gastgewerbebetriebes wird i.d.R. wesentlich breiter (nämlich zumindest 2 Fahrstreifen à 2,5 m) sein müssen, als eine Zufahrt zu einem Einfamilienhaus. Da die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach dem KFG bei 2,5 m liegt, darf nach ho. Ansicht eine Wegbreite von 3 m jedoch keinesfalls unterschritten werden, da ansonsten die Zufahrt mit div. Lieferfahrzeugen (LKWs) sowie insbesondere die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht möglich sein wird.
Zu berücksichtigen ist hiebei auch, ob der Zufahrtsweg Kurven (falls ja mit welchen Radien) aufweist, da in Kurvenbereichen eine...