ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 461 Umfang der Versicherung
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Die Sonderregelung betr die Vers der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft knüpft an die Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 2 über die Ausnahme von geringfügig entlohnten Beschäftigten von der Vollversicherung und an die damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des § 5 Abs 2 über die Def des Begriffes „geringfügig Beschäftigter“ an. Nach diesen Bestimmungen werden DN hins einer Beschäftigung, die nach der Höhe des Entgeltes (Einkommens) als geringfügig anzusehen ist, grds von der Vollversicherung ausgenommen. Sie werden gem § 7 Z 3 lit a nur in der UV teilversichert sein. Da es aber besonders in der Landwirtschaft DN gibt, die derart geringfügig entlohnten Tätigkeiten in rascher Aufeinanderfolge nachzugehen pflegen, unterstellt das G im Neunten Teil auch diese DN dem Schutze der Vollversicherung. Wg der Kurzfristigkeit und des oftmaligen Wechsels des Beschäftigungsverhältnisses wie auch wg der Unregelmäßigkeit hins der Höhe der Entlohnung ist es aber nicht ohne weiteres möglich, die sonstigen Bestimmungen über die Durchführung der SV hins der Erfassung des der Vers zugrunde liegenden Arbeitsverdienstes, der Einhebung der Beiträge und der Leistungen anzuwenden. Es sind Sonderregelungen unumgänglich notwendig, die auf die Eigenart solcher Beschäftigungsverhältnisse abgestellt sind. Die sonstigen Bestimmungen des ASVG über die materiell-rechtliche Regelung der SV sollen auf die unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft nur soweit angewendet werden, als nicht im Abschnitt I des Neunten Teiles abweichende Sonderbestimmungen vorgesehen sind (EB zur RV zur Stammfassung, 599 BlgNR, VII. GP).
Durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, in Kraft getreten mit , wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze in § 5 Abs 2 abgeschafft. Gem § 689 Abs 2 treten die § 471a bis 471e mit Ablauf des außer Kraft. Gem § 689 Abs 4 bleiben Personen, die am nach den § 461 bis 471 pflichtversichert sind, weiterhin pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Durch das SRÄG 2015 wurde die in § 689 Abs 2 und Abs 4 genannte Jahreszahl 2016 durch die Jahreszahl 2017 ersetzt und der Zeitpunkt des Außerkrafttretens durch BGBl I 2017/66 auf verschoben.