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ASoK 2, Februar 2017, Seite 80

Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

1. Nach § 26 Z 1 AngG ist der Angestellte zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann.

2. Die erste Alternative des § 26 Z 1 AngG erfasst den Fall, dass der Angestellte erst während des Dienstverhältnisses unfähig wird, seine Tätigkeit fortzusetzen. Dabei muss die Einschränkung von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum (von 26 Wochen) andauern und den Dienstnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird. Bloß vorübergehende Erkrankungen berechtigen jedenfalls noch nicht zum Austritt. Für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Dienstunfähigkeit muss kein kausaler Zusammenhang mit der Dienstleistung bestehen. Die Unfähigkeit des Dienstnehmers muss sich auf seine Dienstleistung beziehen. Es kommt also einzig darauf an, dass der Dienstnehmer seine dienstvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann.

3. Der Austrittsgrund nach § 26 Z 1 Fa...

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