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Der Durchrechnungszeitraum beim Lohn- und Sozialdumping
Und es gibt sie doch, die De-facto-Verlängerung des Durchrechnungszeitraums beim Lohn- und Sozialdumping!
Nach der herrschenden Meinung beträgt der Durchrechnungszeitraum beim Lohn- und Sozialdumping einen Lohnzahlungszeitraum, was in aller Regel wohl der Kalendermonat ist. Zahlungen, die der Arbeitgeber über dem Mindestniveau hinaus leistet, können daher – so die herrschende Meinung – nur im Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Dass dies im Ergebnis nicht stimmt, sondern vielmehr auf einen längeren Zeitraum hin durchzurechnen ist, soll hier anhand von Beispielen demonstriert werden.
1. Problemaufriss
Die Bestimmungen zur Mindestentgeltunterschreitung sind das Kernstück der Strafbestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping. Das Tatbild lautet verkürzt: „Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt ... zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung ... Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. ...“ (§ 29 Abs 1 Satz 1 und 3 LSD-BG). § 29 Abs 1 Satz 3 LSD-BG ist im Vergleich zur Vorgängerbestimmung (§ 7i Abs 5 AVRAG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 [ASRÄG 2014], ...