Handbuch Vermögensdelikte
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 503Kapitel 12: Kreditschädigung gem § 152 StGB
Thomas Pillichshammer
§ 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
[idF BGBl I 2015/112]
1. Allgemeines
12/1
Der Tatbestand der Kreditschädigung gem § 152 StGB in seiner heutigen Form geht auf die in den 1920er Jahren eingeführten Strafbestimmungen des § 8 UWG (BGBl 1923/531) und des Artikels V der Strafgesetznovelle 1929 (BGBl 1929/44) zurück. Besagter Artikel V wurde vom StGB 1975 übernommen, wenngleich mit einigen wesentlichen Änderungen. Der Tatbestand des § 8 UWG wurde bald nach der Einführung von § 152 StGB aufgehoben, weil § 152 StGB als umfangreichere Bestimmung die unter § 8 UWG subsumierbaren Fälle ohnehin „überwiegend umfasste“.
1.1. Geschütztes Rechtsgut
12/2
Die Materialien nennen den Kredit, den Erwerb und das berufliche Fortkommen als die von § 152 StGB geschützten Rechtsgüter. Der Gesetzgeber vermengt damit aber Rechtsgut und Tatobjekt. Geschütztes Rechtsgut von § 152 StGB ist letztlich das Vermögen, die Ehre ist lediglich das Angriffsobjekt der...