Handbuch Vermögensdelikte
1. Aufl. 2023
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S. 279Kapitel 6: Unterschlagung (§ 134)
Verena Murschetz
§ 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[idF BGBl I 2015/112]
1. Allgemeines
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Das Delikt der Unterschlagung erfasst ebenso wie die Veruntreuung die Zueignung von fremden Sachen, die sich bereits im Gewahrsam des Täters befinden. Die Unterschlagung ist in der heutigen Form Frucht des StGB 1974. Das zuvor geltende StG kannte die Veruntreuung (§ 181) und regelte (nur) die Aneignung gefundener sowie irrtümlich zugekommener Sachen als einen Fall des Betruges (§ 201 ...