Handbuch Vermögensdelikte
1. Aufl. 2023
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S. 257Kapitel 5: Veruntreuung
Christoph Reiter
§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
[idF BGBl I 2015/112]
1. Allgemeines
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§ 133 Abs 1 StGB enthält das Grunddelikt der Veruntreuung. Die Qualifikationen, welche auf den Wert des Tatobjekts abstellen, sind im § 133 Abs 2 StGB geregelt.
1.1. Historische Entwicklung
5/2
Den Ursprung findet die Veruntreuung bereits im Jahre 1532 in Art 170 der Constitutio Criminalis Carolina. Als ein Fall des Diebstahls war sie auch in der Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 sowie im Josephinischen StG von 1787 in Art 94 § 4 bzw in Teil I § 157 zu finden. Die Veruntreuung (§§ 161 ff) im StG 1803 stellte neben der Begehungsweise der „Zueignung“ auch das „Vorenthalten“ unter Strafe. Diese Tathandlung blieb durch § 181 ff, 461 des StG 1852 bi...