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SWK 19, 10. Juli 2020, Seite 1026

Verlustausgleichsverbot

Aus dem Erkenntnis des , sowie der Judikatur des VfGH geht klar hervor, dass die verfassungskonform einschränkende Interpretation des relativen Verlustausgleichverbots in § 30 EStG der Verhinderung der Besteuerung fiktiver Einkünfte dient und demnach nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und dieser versteuert wurde. – (§ 30 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2019/13/0035; siehe Knechtl, )

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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