SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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8. Eigenkapitalquotenvergleich
8.1. Überblick
Die Zinsschranke ist insgesamt darauf gerichtet, zu vermeiden, dass einzelne Konzerngesellschaften zwecks Steuergestaltung mit besonders viel Fremdkapital ausgestattet werden. Durch den (auch in der ATAD optional vorgesehenen) Eigenkapitalquotenvergleich soll berücksichtigt werden, dass eine solche Gestaltung nicht anzunehmen ist (und daher die Rechtfertigung für ein Versagen des Zinsabzugs wegfällt), wenn eine lokale Gesellschaft nicht höher verschuldet ist als der Konzern insgesamt. § 12a Abs 5 KStG ermöglicht es daher, eine Kürzung des Zinsabzugs durch die Zinsschranke im Wege eines Eigenkapitalquotenvergleichs zu verhindern, selbst wenn das steuerliche EBITDA und der Freibetrag von 3 Millionen Euro nach der Grundregel des § 12a Abs 1 KStG nicht ausreichen, um den vollen Zinsabzug zu erreichen.
Die zentrale Regelung zum Eigenkapitalquotenvergleich lautet (§ 12a Abs 5 KStG):
„Ungeachtet des Abs. 1 ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ...