SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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2. Persönlicher Anwendungsbereich der Zinsschranke
2.1. Erfasste Körperschaften
Gemäß § 12a Abs 2 Satz 1 KStG kommt die Zinsschranke „auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten“, zur Anwendung.
Von der Zinsschranke dem Grunde nach erfasst sind daher beispielsweise unbeschränkt steuerpflichtige Kapitelgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine, Privatstiftungen sowie beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit ihren inländischen Betriebsstätten.
Nicht der Zinsschranke unterliegen insbesondere natürliche Personen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen im Sinne des § 3 KStG und (inländische) Körperschaften im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG.
Personengesellschaften, die ertragsteuerlich transparent behandelt werden, unterliegen als solche ebenso nicht der Zinsschranke. Soweit allerdings eine Körperschaft, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke fällt, an einer MitunternehmerS. 17schaft oder vermögensv...