SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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5. Zins- und EBITDA-Vortrag
5.1. Zinsvortrag
Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe der Bestimmungen zur Zinsschranke im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist dieser nach § 12a Abs 6 Z 1 KStG auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Nach der klaren Gesetzesformulierung (ein Zinsüberhang kann nach § 12a Abs 3 KStG nur aus abzugsfähigen Zinsaufwendungen entstehen) geht aufgrund anderer Vorschriften (zB § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG, § 12 Abs 2 KStG oder § 14 KStG) nicht abzugsfähiger Zinsaufwand nicht in den Zinsvortrag ein. Ist somit der Zinsabzug in einem Wirtschaftsjahr aufgrund der Zinsschranke beschränkt, da der Zinsüberhang sowohl das verrechenbare EBITDA als auch den Freibetrag von 3 Mio Euro überschreitet und keine Ausnahmen von der Zinsschranke anwendbar sind, so kann der nicht abzugsfähige Zinsüberhang durch den Zinsvortrag potenziell in späteren Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Dies geschieht technisch dadurch, dass der zunächst nicht abzugsfähige Zinsüberhang als Zinsvortrag die Zinsaufwendungen und damit den Zinsüberhang nach § 12a Abs 3 KStG in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren erhöht. Gleichzeitig wird das steuerliche EBITDA nach § 12a Abs 4 KStG zur Vermeidung einer Doppelerfassung in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren nich...