SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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S. 131. Überblick und Grundregel der Zinsschranke
1.1. Grundregel der Zinsschranke
§ 12a KStG setzt Art 4 Anti-BEPS-RL („Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen“) um. Durch die „Zinsschranke“ soll ein Anreiz für Konzerne geschaffen werden, die dem Konzern insgesamt entstehenden Fremdkapitalkosten unter den verschiedenen Konzerngesellschaften in Einklang mit dem Wertschöpfungsbeitrag der jeweiligen Gesellschaft zu verteilen. Steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen, in Relation zum Gesamtkonzern überproportionalen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) sollen reduziert werden.
§ 12a KStG gilt dem Grunde nach für sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften (§ 1 Abs 3 Z 1 KStG), die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten (§ 12a Abs 2 KStG). Durch verschiedene Ausnahmen wird der zunächst weite Anwendungsbereich des § 12a KStG jedoch wesentlich eingeschränkt (siehe den Überblick in Kapitel 1.3. sowie auch die grafische Darstellung in Kapitel 10.).
§ 12a KStG macht im Sinne der zuvor erläuterten Zielsetzung die Höhe des Zinsabzugs von der Höhe des „steuerl...