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PV-Info 9, September 2016, Seite 20

Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage bei „Schwarzzahlungen“: Brutto- oder Nettozahlung?

Irina Prinz

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass „Schwarzzahlungen“ ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben erfolgen, ist dies nach Ansicht des VwGH nicht als Nettolohnvereinbarung zu beurteilen. Ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, kann nicht angenommen werden ().

Nettolohnvereinbarungen

Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich arbeitsrechtlich grundsätzlich nach einem Bruttobetrag, den Parteien des Arbeitsvertrages steht es aber frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt und damit die Vergütung netto schuldet (vgl unter anderem ). Das Abgabenrecht knüpft für die Bemessung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich an die zivilrechtliche Vereinbarung an. Diese dient als rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Arbeitslohns und damit auch als Grundlage für die Abgabenbemessung.

Abgeleitete (unechte) Nettolohnvereinbarung

Erfolgt eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet, ist zwischen abgeleiteter (unechter) und originärer (echter) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Bei der abgele...

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