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ASoK 5, Mai 2017, Seite 196

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger

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Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach einem Bundes- oder Landespflegegeldgesetz unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der VwGH hat nun definiert, wann von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ausgegangen werden kann. Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist demnach bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich anzusetzen.

Für die Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Da dies nach den Regelungen des BPGG beurteilt wird, kann dazu ein bereits zur Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes eingeholtes Sachverständigengutachten herangezogen werden.

Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ist zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durc...

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