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Neue DBA-rechtliche Abfertigungsbehandlung in Deutschland
Toifl, Literaturrundschau, SWI 2017, 326.
Wie zuletzt in den Praxis-News vom Mai 2017 (ASoK 2017, 196 f) ausgeführt wurde, hat der deutsche BFH entschieden, dass das Besteuerungsrecht an Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden, dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Österreich vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich das Besteuerungsrecht nach dem Besteuerungsrecht an den Bezügen aus der zugrunde liegenden Tätigkeit richtet (Kausalitätsprinzip).
S. 278 Seit ist das sogenannte Nichtbesteuerungsproblem in Bezug auf Abfindungen in Deutschland beseitigt. Nunmehr regelt § 50d Abs 12 des deutschen EStG, dass das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen, welche im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, jenem Staat zusteht, in welchem der Arbeitnehmer (davor) tätig war.