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Besteuerung von Abfindungszahlungen im DBA-Recht
Schmitt/Muscheites (PIStB 4/2017, 95 ff) führen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich grundsätzlich auch das dBMF angeschlossen hat, allein dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt des Zuflusses das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen zukam. Mit Überarbeitung des OECD-MK 2014 (vgl Nr. 2.7 zu Art 15) wurde jedoch ab ein vergangenheitsbezogener Zwölfmonatszeitraum eingeführt, wonach der Tätigkeitsstaat insoweit besteuern darf, als er dies auch in den zwölf Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durfte. Der Gesetzgeber hat ab einen neuen § 50d Abs 12 dEStG geschaffen, wonach Abfindungszahlungen für Zwecke der Anwendung eines DBA grundsätzlich stets als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten. Aus den Materialien sei aber ableitbar, dass Deutschland im Anwendungsbereich von nach dem abgeschlossenen DBA nur insoweit ein Besteuerungsrecht zukomme, als es dieses in einem Zwölfmonatszeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Im Anwendungsbereich von vor dem abgeschlossenen DBA soll auf den Zeitraum des gesamten vorigen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen und Deutschland auch nur insoweit zur Besteuerung berechtigt sei...