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AR aktuell 6, Dezember 2021, Seite 250

Privatstiftung: „Verkauf“ der Begünstigtenstellung?

Johannes Peter Gruber

Der Stifter kann ua auch festlegen, dass ein Begünstigter auf die ihm zustehenden Erträge aus der Privatstiftung verzichten kann. Die Stellung dieses Begünstigten kann dann, wenn der Stifter das so will, einer anderen Person zukommen. Ein solcher Verzicht kann für einen Begünstigten wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn er dafür statt der laufenden Leistungen der Stiftung einen einmaligen Pauschalbetrag von seinem Nachfolger erhält. Der Begünstigte erhält auf diese Weise – salopp ausgedrückt – die Möglichkeit, seine Begünstigtenstellung zu „verkaufen“. Eine solche Konstruktion ist zulässig, wie der OGH jetzt bestätigt hat.

1. DIE BEGÜNSTIGTEN

Allgemeines: Der Stifter gründet eine Privatstiftung, um ihr ein bestimmtes Vermögen zu übertragen. Das Vermögen muss nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) mindestens 70.000 € betragen oder einen entsprechenden Gegenwert in Sachgütern haben. In der Praxis liegt der Mindestbetrag für die Gründung einer Privatstiftung eher bei etwa 10 Mio €. Nur so können in der Regel auch die anfallenden Kosten der Privatstiftung, insbesondere die Kosten des Stiftungsvorstands und des Stiftungsprüfers, aus den Erträgen gedeckt werden.

Begünstigte: Die Erträge der Privatstiftung sollen in ers...

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