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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.
LStR-Wartungserlass 2017: Kirchenbeitrag und Spenden
Rz 560 LStR 2002: Lässt die Beitragsordnung zu, dass ein Teil des verpflichtenden Kirchenbeitrags (zB 50 %) zweckgewidmet an bestimmte Institutionen geleistet werden kann, wird durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit der Rechtscharakter der Zahlung nicht verändert. Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs 1 Z 5 EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 7 iVm § 4a EStG und umgekehrt aus (). Diese zweckgewidmeten Beitragszahlungen können daher, soweit sie als Kirchenbeitrag anzusehen sind, nicht als Spenden nach § 4a oder § 18 Abs 1 Z 7 EStG abgesetzt werden.
Rz 571 und 630a LStR 2002: Spenden, die ab getätigt werden, sind nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat. Das gilt nicht für Spenden an einen Spendenempfänger ohne feste örtliche Einrichtung im Inland. Der Steu...